Begriffs Wirr-Warr-Gesetzgeber

Über welche Zielgruppe wird im Sozialgesetzbuch gesprochen?

Grundsätzlich bezieht sich das Sozialgesetzbuch (mit den unterschiedlichen Büchern) auf einzelne Personen: Rechte und Pflichten des/r Leistungsempfänger/In.

Das SGB II regelt die Leistungsansprüche von erwerbsfähigen Personen ab 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sowie ihrer im Haushalt lebenden Eltern, unverheirateten Kinder und Partner, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beratung, zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Hier beginnt nun die Problematik:

Rechtsbegriff – unbestimmter Rechtsbegriff: Die sogenannten „Selbständigen“.

Warum einfach, wenn es auch umständlich geht?

Neuerdings auch gerne Solo-Selbständiger.

Praxis/Jobcenter

Selbstverständlich betreffen diese Aussagen immer nur einige wenige, sie sind daher nicht zu verallgemeinern!

Unsere Fragen: Wie viele Kunden sind denn „Selbständig“? Wie hoch ist denn die Fallzahl?

Haben Sie auch die Kunden/Innen im Nebenerwerb erfasst? Und die „Freien Berufe“?

Was ist mit Personen-Kapitalgesellschaften?

Auf die Antworten wird an dieser Stelle lieber verzichtet – aber irgendwie steigen die Fallzahlen!

Wenden wir uns der Verordnung zu:

Nach der ALG II-V sind somit alle Einkommen aus … zu berücksichtigen (siehe oben: unsere Fragen – auch z.B. Nebenerwerb)!

Fangen wir also mit dem ersten Vorschlag an:

Im SGB II reden wir über Personen, die einer Gewinnerzielung am Markt nachgehen.

Also: Eine anbietende und entgeltliche Tätigkeit am Markt.

Es ist unerheblich, ob diese Einnahmen aus Land- Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbständiger Arbeit („Freie Berufe“) stammt.

Wir packen die Begriffe zusammen: schicken diese durch einen Trichter- und haben das Ergebnis:

Der erste Meilenstein für die Gesetzesänderung im SGB II ist vorhanden:

Wir sprechen über Personen, die einer Gewinnerzielungs(-absicht) nachgehen!

Der erste Meilenstein für die Gesetzesänderung im SGB II ist vorhanden:

Wir sprechen über Personen, die einer Gewinnerzielungs(-absicht) nachgehen!

Gewinnerzielung

Quelle: aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie/ Überarbeitung COMPASS

Gewinnerzielungs(-absicht) ist das Ziel, mit einem Unternehmen Gewinn zu erwirtschaften. Der Begriff findet im Privat- und im Steuerrecht Verwendung. Er hat Bedeutung für die Kaufmannseigenschaft im deutschen Handelsrecht, den Gewerbebegriff und für die Besteuerung von Einkünften.

Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung dazu geeignet und bestimmt ist, auf Dauer Gewinn zu erzielen. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können.

Nun wird es noch einfacher: …ist das Ziel, mit einem Unternehmen Gewinn zu erzielen.

Dann können wir ja den Begriff „Selbständige“ streichen und durch den Begriff „Unternehmer/Innen“ ersetzen.

Ausformuliert bedeutet dieses nunmehr:

Personen, die ein Unternehmen betreiben und einer Gewinnerzielung nachgehen (und bei Existenzgründern: Gewinnerzielungsabsicht).

Der zweite Meilenstein ist gesetzt und wir sind wieder kompatibel geworden mit dem Privat- und Steuerrecht.

und ein weiterer Nutzen entsteht:

Der Gewinn eines Unternehmens wird auch als Profit (Wirtschaftswissenschaft) bezeichnet.

Das Wort „PRO“ ist positiv belegt, steht auch für „Professionell“.

Dann haben wir so ganz nebenbei auch noch den Namen für unsere bisherigen „Selbständigen-Teams“ gefunden.

Das Team – PRO ist zuständig für alle Unternehmen,

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V)


§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

Extern

  • Vermittlung von Kunden/Innen (ELB)

Intern

  • zu 1. die einer Gewinnerzielung nachgehen (ELB – U= Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter Unternehmer/In)
  • zu 2. Die einer Gewinnerzielungsabsicht nachgehen möchten (ELB – Existenzgründer/In)

Der Begriff „Hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit“ wird somit zunächst vernachlässigt.

Zunächst gilt es, dass Begriffs Wirr-Warr zu entflechten.

Verbände, Verbünde und Institutionen verwenden weiterhin die Begriffe Unternehmer – Unternehmertum, u. s. w.; besonders im SGB II müssen klare Begriffe verwendet werden.

Unternehmer/Innen kennen die GOB`s =

Grundlagen ordnungsgemäßer Buchführung.

Der Gesetzgeber sollte auch GOB`s verwenden =

Grundsatzentscheidungen ordnungsgemäßer Begriffsverwendung.

Rechtssicherheit für alle Beteiligten: Vom Bürger – zur Behörde – zur Gerichtsbarkeit.

Klar definierte Begriffe, damit sind wir beim nächsten Thema:

…weiter mit Rechtsformen

Exkurs: Pflichtrentenversicherung für Unternehmer/Innen

Ja, in Teilen ist diese bereits vorhanden – jedoch wird auch hier der Begriff „Selbständige“ verwendet. Einige Berufsgruppen haben eine Pflichtmitgliedschaft – andere können sich freiwillig versichern (Empfehlung: Eigenrecherche).
Im Gespräch ist immer wieder: Alle sollen verpflichtet werden! Dann ist zu empfehlen, alle Einkommensarten nach dem Steuergesetz (EstG) zu berücksichtigen – den öffentlichen Dienst nicht zu vergessen – und alle zahlen ein und bekommen (vielleicht) auch etwas heraus.