Die Rechtsform

Passend für jeden Zweck: Die Rechtsform

(Fachinformationen sind in der Starthilfe BMAS zu finden, für diese vergeben wir 5Sterne*****, Top Informationen für alle die sich mit der Thematik Unternehmen beschäftigen).

Grundsätzlich bezieht sich das Sozialgesetzbuch (mit den unterschiedlichen Büchern) auf einzelne Personen: Rechte und Pflichten des/r Leistungsempfänger/In.

Die Weisung 201707011 definiert die „hauptberufliche Selbständigkeit“, hierbei entscheidend folgende Aussage:  Selbständige arbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit (Unternehmerrisiko).

Mit eigenem Namen kann nur ein Einzelunternehmen arbeiten – diese klare und verbindliche Rechtsaussage fehlt leider im SGB II.  Auch in diesem Punkt bedarf es einer klaren Aussage des Gesetzgebers.

Im Umkehrschluss können somit keine Personen- und/oder Kapitalgesellschaften mit dem §16c SGB II gefördert/unterstützt werden. Die Praxis sieht leider anders aus.

Da wird nicht die Person gefördert, sondern z.B. mit „Zuschuss nach §16c“ Warenbestand einer GbR gekauft.

Der Außenstehende und nicht Leistungsberechtigte GbR Gesellschafter profitiert von dieser Förderung direkt. Indirekt sowieso, da der Leistungsberechtigte keine Entnahmen aus der GbR für die privaten Aufwendungen (Lebensunterhalt, Krankenkasse,..) entnehmen muss.

Gibt`s nicht? – Doch! Vielleicht sollten alle Unternehmer/Innen eine Personen-/Kapitalgesellschaft mit einem Leistungsberechtigten gründen: Spart erheblich und man wird gefördert.

Das Betreiben einer Personen- und oder Kapitalgesellschaft wiederspricht auch den klaren Vorgaben der ALG II – V. Personen-/ Kapitalgesellschaften dürften kaum den Lebensumständen entsprechen, da erhebliche nicht erforderliche Kosten entstehen – von den Gründungskosten bis zum operativen Geschäft.

Wenn der Unternehmer nicht mehr leistungsberechtigt ist, kann er seine Rechtsform jederzeit ändern. Solange er jedoch Leistungen des Staates erhält, kann (und aus unserer Sicht muss) der Gesetzgeber klare Vorgaben geben.

Damit der Spaß nicht verloren geht eine kleine „Anekdote“ zu diesem Thema:

Bei Ausschreibungen „BukSelb“= Öffentliche Ausschreibung REZ … Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Beratung und Kenntnisvermittlung für Selbstständige gemäß § 16c soll sogar das Beispiel einer GbR von Ausschreibungs-Bietern analysiert werden?


Wenn dann angemerkt wird: …“nach den eigenen Hinweisen ist das keine Selbständigkeit“… lautet die Antwort: Das haben Sie nicht zu prüfen!

2.1 Hauptberufliche Selbständigkeit (Definition) nach Anlage zur Weisung 201707011

Gültig ab: 20.07.2017, Gültigkeit bis: 19.07.2022, Änderungshistorie BA

Hinweise zum §16c SGB II

  1. Eine selbständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Selbständige arbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Abhängig Beschäftigte hingegen arbeiten nach Weisungen und sind in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert (§ 7 Abs. 1 SGB IV; zur Abgrenzung eines Arbeitnehmers vgl. § 611a BGB).

Auch die Gerichte müssen sich immer wieder mit dieser Thematik auseinandersetzen.

Auch hier: Warum einfach, wenn es auch umständlich und verworren geht?

Durch klare Vorgaben (Gesetzestext) wird es für alle Beteiligten einfacher, in diesem Fall insbesondere für die Mitarbeiter der Behörden (Jobcenter).

Unterstützungen sind Personen bezogen – es werden im SGB II ausschließlich Einzelunternehmen unterstützt.

Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben und einer Gewinnerzielung nachgehen (und bei Existenzgründern: Gewinnerzielungsabsicht).

Der dritte Meilenstein ist gesetzt und wir sind wieder kompatibel geworden mit dem Privat- und Steuerrecht und sind unserer Linie („Wirr – Warr“ Entflechtung) nachgekommen.

Wir möchten an dieser Stelle auf 3 Urteile verweisen:

  1. B4 AS 44/15R
  2. B14AS 1/13R
  3. L7 AS 1884/12